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   LG Hamburg, 15.09.2006 - 324 O 163/06   

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LG Hamburg, 15.09.2006 - 324 O 163/06 (https://dejure.org/2006,35067)
LG Hamburg, Entscheidung vom 15.09.2006 - 324 O 163/06 (https://dejure.org/2006,35067)
LG Hamburg, Entscheidung vom 15. September 2006 - 324 O 163/06 (https://dejure.org/2006,35067)
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  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus LG Hamburg, 15.09.2006 - 324 O 163/06
    Auszugehen bei der Frage, wie sie zu verstehen ist, ist vom Verständnishorizont des Durchschnittslesers (s. z.B. BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995, NJW 1995, S. 3303 ff., 3305, 3310), wobei der Anspruchsprüfung hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens im Zweifel von allen nicht fern liegenden Deutungen diejenigen zugrunde zu legen sind, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigen (BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, NJW 2006, S. 207 ff., 208 f.).
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus LG Hamburg, 15.09.2006 - 324 O 163/06
    Auszugehen bei der Frage, wie sie zu verstehen ist, ist vom Verständnishorizont des Durchschnittslesers (s. z.B. BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995, NJW 1995, S. 3303 ff., 3305, 3310), wobei der Anspruchsprüfung hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens im Zweifel von allen nicht fern liegenden Deutungen diejenigen zugrunde zu legen sind, die das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigen (BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005, NJW 2006, S. 207 ff., 208 f.).
  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus LG Hamburg, 15.09.2006 - 324 O 163/06
    In diesem Fall gebietet es die Abwägung der Interessen der betroffenen Person einerseits und des Verbreiters entsprechender Erörterungen andererseits, das bei der Berichterstattung bestimmte Grundsätze eingehalten werden; eine solche Verdachtsberichterstattung ist nur dann zulässig, wenn ein Mindestbestand an Beweistatsachen für das dem Betroffenen vorgeworfene Verhalten gegeben ist, die Darstellung des Falles hinreichend objektiv ist und insbesondere nicht eine Vorverurteilung des Betroffenen enthält, ferner, soweit tunlich, eine Stellungnahme des Betroffenen zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen eingeholt worden ist, es sich um eine Angelegenheit von hinreichendem öffentlichen Interesse handelt und schließlich auch im Übrigen die Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt eingehalten worden sind (BGH, Urt. v. 7.12.1999, BGHZ 143, 199 ff. = NJW 2000, 1036 ff., 1036 f.).
  • BGH, 12.05.1987 - VI ZR 195/86

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Presseorganen; Abgrenzung zwischen

    Auszug aus LG Hamburg, 15.09.2006 - 324 O 163/06
    Das Vorliegen einer Abrede im oben beschriebenen Sinn darzulegen und zu beweisen, obliegt aus dem Gesichtspunkt der über § 823 Abs. 2 BGB auch im Zivilrecht Geltung beanspruchenden Regelung des § 186 StGB (BGH, Urt. v. 12.5.1987, NJW 1987, S. 2225 ff., 2226 f.) der Beklagten; denn die Behauptung, ein hochrangiger Politiker erhalte von einem ausländischen Staatsoberhaupt eine Leistung dafür, dass er es unterlassen habe, dieses zu kritisieren, ist geeignet, das Ansehen des betroffenen Politikers in der Öffentlichkeit herabzusetzen.
  • BVerfG, 11.11.1992 - 1 BvR 693/92

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

    Auszug aus LG Hamburg, 15.09.2006 - 324 O 163/06
    Für die Verbreitung solcher Gerüchte kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg auf die presserechtlichen Garantien aus Art. 5 Abs. 1 GG berufen; denn die Verbreitung unzutreffender Tatsachenbehauptungen unterfällt nicht dem Schutz der Meinungsfreiheit, weil sie nicht geeignet sein kann, einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (BVerfG, Beschl. vom 11.11.1992, NJW 1993, S. 1845 f., 1845).
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